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   LAG Berlin, 17.09.1996 - 3 Sa 65/96   

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LAG Berlin, 17.09.1996 - 3 Sa 65/96 (https://dejure.org/1996,20590)
LAG Berlin, Entscheidung vom 17.09.1996 - 3 Sa 65/96 (https://dejure.org/1996,20590)
LAG Berlin, Entscheidung vom 17. September 1996 - 3 Sa 65/96 (https://dejure.org/1996,20590)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Tarifvertrag; Auslegung; Betriebsbedingte Kündigung; Rückwirkung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 22.05.1996 - 10 AZR 907/95

    Tariflicher Abfindungsanspruch - Tod des Arbeitnehmers

    Auszug aus LAG Berlin, 17.09.1996 - 3 Sa 65/96
    Es spielt dabei entgegen der Auffassung des Klägers keine wesentliche Rolle, ob der Anspruch auf Zahlung einer Abfindung als "Vollrecht" erst zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht, oder dies schon für den Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung anzunehmen ist, der Anspruch nach der tariflichen Regelung lediglich mit Ausscheiden zur Zahlung fällig sein soll (vgl. BAG 10 AZR 907/95 vom 22.5.1996; BAG 3 AZR 357/94 vom 13.12.1994, NZA 95, 886; vgl. auch BAG 4 AZR 533/89 vom 27.1.1991, NZA 92, 561).

    Im Hinblick auf den Wortlaut der Regelung des § 16 MTV wäre eine klarstellende, den Fall des Klägers betreffende Übergangsregelung nötig gewesen, wie sie zum Beispiel in dem Tarifvertrag über zusätzliche Leistungen bei Entlassungen wegen Truppenreduzierungen (TV ZLETR) vom 6. Dezember 1991 in Art. 111 Ziff. 1 enthalten ist, der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Mai 1996 - 10 AZR 907/95 - zugrunde gelegen hat.

  • BAG, 23.11.1994 - 4 AZR 879/93

    Rückwirkende Tariflohnsenkung; Vertrauensschutz

    Auszug aus LAG Berlin, 17.09.1996 - 3 Sa 65/96
    Zwar können die Tarifvertragsparteien nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts durchaus rückwirkend auch für die Laufzeit eines vorangegangenen Tarifvertrags eine Regelung abändern bzw. neu gestalten (vgl. BAG 4 AZR 879/93 vom 23.11.1994, NZA 95, 844, 850).
  • BAG, 21.07.1988 - 2 AZR 527/87

    Anspruch auf Vorruhestandsgeld - Bestehen eines Arbeitsverhältnisses bis zum

    Auszug aus LAG Berlin, 17.09.1996 - 3 Sa 65/96
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich das Berufungsgericht anschließt, bedarf es für die Annahme einer rückwirkenden Regelung einer klaren und unmißverständlichen Vereinbarung der Tarifvertragsparteien (vgl. dazu BAG 2 AZR 527/87 vom 21. Juli 1988, NZA 89, 559; BAG 2 AZR 429/76 vom 1.12.1977, BB 78, 358).
  • BAG, 13.12.1994 - 3 AZR 367/94

    Altersversorgung für befristet beschäftigte Arbeitnehmer

    Auszug aus LAG Berlin, 17.09.1996 - 3 Sa 65/96
    Es spielt dabei entgegen der Auffassung des Klägers keine wesentliche Rolle, ob der Anspruch auf Zahlung einer Abfindung als "Vollrecht" erst zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht, oder dies schon für den Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung anzunehmen ist, der Anspruch nach der tariflichen Regelung lediglich mit Ausscheiden zur Zahlung fällig sein soll (vgl. BAG 10 AZR 907/95 vom 22.5.1996; BAG 3 AZR 357/94 vom 13.12.1994, NZA 95, 886; vgl. auch BAG 4 AZR 533/89 vom 27.1.1991, NZA 92, 561).
  • BAG, 07.11.1995 - 3 AZR 952/94

    Anspruch auf tarifvertragliche Anpassungen der Gagen

    Auszug aus LAG Berlin, 17.09.1996 - 3 Sa 65/96
    Läßt sich aber aus der Tarifnorm nichts anderes herleiten, so ist daraus der Schluß zu ziehen, daß die Tarifvertragsparteien diesen Nachteil und etwaige in Einzelfällen dadurch verursachte Härten für Arbeitnehmer in Kauf genommen haben, was keiner arbeitsgerichtlichen Korrektur zugänglich ist, ohne daß dies den Vorwurf zur Folge hätte, das Gericht greife unzulässigerweise in die grundgesetzlich geschützte Tarifautonomie und in den damit verbundenen Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien ein (vgl. dazu etwa BAG 3 AZR 952/94 vom 7.11.1995; BAG 10 AZR 1010/94 vom 18.10.1995; zum Sozialplan: BAG 10 AZR 155/95 vom 24.1.1996, NZA 96, 834); dabei bleibt hinzuzufügen, daß eine tarifliche Stichtagsregelung, die auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrags abstellt, in aller Regel sachgerecht und auch aus Verfassungsgründen nicht zu beanstanden ist (vgl. BAG 4 AZR 738/93 vom 28.9.1994 zu 4a und b d. Gr.; vgl. auch BAG 4 AZR 165/93 vom 23.2.1994, ZTR 94, 462).
  • BAG, 13.12.1994 - 3 AZR 357/94

    Abfindungsanspruch nach einem Rationalisierungsschutzabkommen

    Auszug aus LAG Berlin, 17.09.1996 - 3 Sa 65/96
    Es spielt dabei entgegen der Auffassung des Klägers keine wesentliche Rolle, ob der Anspruch auf Zahlung einer Abfindung als "Vollrecht" erst zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht, oder dies schon für den Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung anzunehmen ist, der Anspruch nach der tariflichen Regelung lediglich mit Ausscheiden zur Zahlung fällig sein soll (vgl. BAG 10 AZR 907/95 vom 22.5.1996; BAG 3 AZR 357/94 vom 13.12.1994, NZA 95, 886; vgl. auch BAG 4 AZR 533/89 vom 27.1.1991, NZA 92, 561).
  • BAG, 24.01.1996 - 10 AZR 155/95

    Stichtagsregelung in Sozialplänen

    Auszug aus LAG Berlin, 17.09.1996 - 3 Sa 65/96
    Läßt sich aber aus der Tarifnorm nichts anderes herleiten, so ist daraus der Schluß zu ziehen, daß die Tarifvertragsparteien diesen Nachteil und etwaige in Einzelfällen dadurch verursachte Härten für Arbeitnehmer in Kauf genommen haben, was keiner arbeitsgerichtlichen Korrektur zugänglich ist, ohne daß dies den Vorwurf zur Folge hätte, das Gericht greife unzulässigerweise in die grundgesetzlich geschützte Tarifautonomie und in den damit verbundenen Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien ein (vgl. dazu etwa BAG 3 AZR 952/94 vom 7.11.1995; BAG 10 AZR 1010/94 vom 18.10.1995; zum Sozialplan: BAG 10 AZR 155/95 vom 24.1.1996, NZA 96, 834); dabei bleibt hinzuzufügen, daß eine tarifliche Stichtagsregelung, die auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrags abstellt, in aller Regel sachgerecht und auch aus Verfassungsgründen nicht zu beanstanden ist (vgl. BAG 4 AZR 738/93 vom 28.9.1994 zu 4a und b d. Gr.; vgl. auch BAG 4 AZR 165/93 vom 23.2.1994, ZTR 94, 462).
  • BAG, 30.03.1995 - 6 AZR 694/94

    Ablösung von DDR-Arbeitsbedingungen im öffentlichen Dienst

    Auszug aus LAG Berlin, 17.09.1996 - 3 Sa 65/96
    Bei dieser Sachlage ist es unerheblich, ob der Tarifnorm des § 16 MTV im Falle einer Auslegung im Sinne des Klägers eine echte Rückwirkung zugrunde läge, oder ob lediglich von einer unechten Rückwirkung auszugehen wäre, die immer dann vorliegt, wenn die Regelung an einen noch nicht gänzlich abgeschlossenen Tatbestand anknüpft, damit aber zugleich die betroffene Rechtsposition - hier diejenige, die die Beklagte durch ihre vor Inkrafttreten des MTV erklärte Kündigung erlangt hat, da zu diesem Zeitpunkt damit keine Verpflichtung zur Abfindungszahlung verbunden gewesen ist - nachträglich im ganzen entwertet (vgl. zur Unterscheidung; BAG 3 AZR 28/88 vom 10.10.1989, NZA 90, 346; vgl. auch BAG 6 AZR 694/94 vom 30.3.1995, NZA 96, 268, 270), wofür hier einiges dann spräche, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers nach § 16 MTV erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als "Vollrecht" entstünde.
  • BAG, 10.10.1989 - 3 AZR 28/88

    Vorruhestand: Erlöschen des Leistungsanspruchs bei Erhalt vorgezogenen

    Auszug aus LAG Berlin, 17.09.1996 - 3 Sa 65/96
    Bei dieser Sachlage ist es unerheblich, ob der Tarifnorm des § 16 MTV im Falle einer Auslegung im Sinne des Klägers eine echte Rückwirkung zugrunde läge, oder ob lediglich von einer unechten Rückwirkung auszugehen wäre, die immer dann vorliegt, wenn die Regelung an einen noch nicht gänzlich abgeschlossenen Tatbestand anknüpft, damit aber zugleich die betroffene Rechtsposition - hier diejenige, die die Beklagte durch ihre vor Inkrafttreten des MTV erklärte Kündigung erlangt hat, da zu diesem Zeitpunkt damit keine Verpflichtung zur Abfindungszahlung verbunden gewesen ist - nachträglich im ganzen entwertet (vgl. zur Unterscheidung; BAG 3 AZR 28/88 vom 10.10.1989, NZA 90, 346; vgl. auch BAG 6 AZR 694/94 vom 30.3.1995, NZA 96, 268, 270), wofür hier einiges dann spräche, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers nach § 16 MTV erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als "Vollrecht" entstünde.
  • BAG, 18.10.1995 - 10 AZR 1010/94

    Zulagen für Verkäufer im Einzelhandel

    Auszug aus LAG Berlin, 17.09.1996 - 3 Sa 65/96
    Läßt sich aber aus der Tarifnorm nichts anderes herleiten, so ist daraus der Schluß zu ziehen, daß die Tarifvertragsparteien diesen Nachteil und etwaige in Einzelfällen dadurch verursachte Härten für Arbeitnehmer in Kauf genommen haben, was keiner arbeitsgerichtlichen Korrektur zugänglich ist, ohne daß dies den Vorwurf zur Folge hätte, das Gericht greife unzulässigerweise in die grundgesetzlich geschützte Tarifautonomie und in den damit verbundenen Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien ein (vgl. dazu etwa BAG 3 AZR 952/94 vom 7.11.1995; BAG 10 AZR 1010/94 vom 18.10.1995; zum Sozialplan: BAG 10 AZR 155/95 vom 24.1.1996, NZA 96, 834); dabei bleibt hinzuzufügen, daß eine tarifliche Stichtagsregelung, die auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifvertrags abstellt, in aller Regel sachgerecht und auch aus Verfassungsgründen nicht zu beanstanden ist (vgl. BAG 4 AZR 738/93 vom 28.9.1994 zu 4a und b d. Gr.; vgl. auch BAG 4 AZR 165/93 vom 23.2.1994, ZTR 94, 462).
  • BAG, 28.09.1994 - 4 AZR 738/93

    Gehaltsstufenfindung nach Änderung des Gehaltstarifvertrages Einzelhandel NW:

  • BAG, 14.09.1994 - 4 AZR 761/93

    Apotheken- und Einzeltarifverträge; Fachlicher Geltungsbereich der Tarifverträge

  • BAG, 23.02.1994 - 4 AZR 165/93

    Anrechnung von Vordientszeiten im Öffentlichen Dienst - Gleichbehandlung von

  • BAG, 27.11.1991 - 4 AZR 533/89

    Abfindungsberechnung nach Rationalisierungsabkommen

  • LAG Hamm, 26.02.1976 - 8 TaBV 74/75

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Umfang der Rechte eines

  • BAG, 01.12.1977 - 2 AZR 429/76
  • BAG, 26.05.1998 - 3 AZR 765/96

    Zeitlicher Geltungsbereich eines tariflichen Abfindungsanspruchs

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 17. September 1996 - 3 Sa 65/96 - wird zurückgewiesen.
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